Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäftsadresse:
AMA Digital Networks GmbH
In den Teilern 8a
D-55129 Mainz

1. Geltungsbereich, ausschließliche Geltung

1.1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die von der AMA Digital Networks GmbH (nachfolgend „ADN“ genannt) für den Auftraggeber durchgeführten „Werbemaßnahmen“.

1.2. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, auch wenn ADN im Einzelfall nicht widerspricht.

2. Werbemaßnahmen, Kennzeichnung

2.1. „Werbemaßnahmen“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind alle bei ADN buchbaren „Werbemittel“ und sonstige im Rahmen der Werbung buchbaren Dienstleistungen von ADN (z.B. Unterstützung bei der Erstellung von Werbemitteln, Übersetzungen, Durchführung von Werbekampagnen).

2.2. „Werbemittel“ sind Angebote, welche aus Bild- und/oder Text- und/oder Tonfolgen- und/oder Bewegtbildern und/oder aus einer sensitiven Fläche bestehen, die bei Anklicken mit einer vom Auftraggeber angegebenen Webadresse verbunden wird (z.B. Link). Dies kann neben klassischer Banner-Werbung insbesondere auch Produkt- und Firmeneinträge, Sponsoring oder E-Mail-Kampagnen umfassen.

2.3. Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht klar als solche erkennbar sind, werden von ADN nach eigenem Ermessen deutlich von den sonstigen Inhalten getrennt, z.B. durch Ausweis als „Anzeige“.

3. Auftragsabschluss

3.1. Ein Vertrag über Werbemaßnahmen kommt durch schriftliche Bestätigung von ADN oder durch Erbringung der Werbeleistung zustande. Der Auftrag gilt als abgelehnt, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen bestätigt oder erbracht wird. Mündliche oder fernmündliche Erklärungen sind rechtlich unverbindlich und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung.

3.2. Auftraggeber von ADN ist der unmittelbare Vertragspartner, somit entweder eine Agentur oder ein Werbungtreibender, der Werbeaufträge unmittelbar mit ADN abschließt (Direktkunde). Agenturen schließen die Werbeaufträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ab. Das Vertragsverhältnis mit den Werbungtreibenden insbesondere in Bezug auf die Preisgestaltung, Abrechnung und sonstige Konditionen liegt in der Verantwortung der Agentur. Ein Vertragsverhältnis zwischen Werbungtreibenden und ADN besteht nur bei unmittelbarer Beauftragung als Direktkunde oder ausnahmsweise für den Fall, dass die Agentur als Stellvertreterin für den Werbungtreibenden auftritt. Hierauf hat sie in Textform unter Angabe des werbungtreibenden Auftraggebers hinzuweisen.

4. Bereitstellung des Werbemittels durch den Auftraggeber

4.1. Soweit die Werbemittel von ADN einzustellen sind, wird der Auftraggeber das Werbemittel bis spätestens fünf Werktage vor dem vereinbarten Ersterscheinungstermin ADN zur Verfügung stellen. Die Datenanlieferung erfolgt unter Beachtung der jeweils aktuellen „Technischen Anforderungen“ von ADN. Sollte aufgrund der verspäteten oder nicht den „Technischen Anforderungen“ von ADN entsprechenden Anlieferung eine ordnungsgemäße und termingerechte Veröffentlichung des Werbemittels durch ADN nicht möglich sein, bleibt die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers hiervon unberührt.

4.2. Der Auftraggeber trägt das Risiko der termingerechten Übermittlung von Werbemitteln.

5. Pflichten des Auftraggebers, Haftungsfreistellung

5.1. Der Auftraggeber wird durch Einsatz geeigneter und auf den neuesten Stand der Technik beruhenden Schutzprogrammen sicherstellen, dass die übermittelten oder von ihm eingestellten Werbemittel frei von schädlichem Code, wie z.B. Viren und Trojanern, sind.

Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die von ihm übermittelten oder eingestellten Werbemaßnahmen nicht gegen geltende Gesetze verstoßen (z.B. den geltenden Strafgesetzen, den Vorschriften zum Schutz der Jugend sowie des Rechts des unlauteren Wettbewerbs) oder die Rechte Dritter (z.B. Markenrechte, Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte) verletzen. Die Werbemaßnahmen dürfen insbesondere auch keine verleumderischen, Kreditschädigenden, pornographischen, gewalt- oder Kriegsverherrlichende Inhalte haben. Soweit in dem Werbemittel Ansprechpartner benannt sind, versichert der Auftraggeber das Vorliegen der Einwilligung jeder namentlich benannten natürlichen Person.

5.2. Der Auftraggeber versichert, dass er in Bezug auf alle Urheber der Werbemittel die erforderlichen Rechte eingeholt hat, die ihm die Rechteeinräumungen gemäß Ziffer 9.1. und 9.2. an ADN ermöglichen. Gleiches gilt für eventuell erforderliche Vereinbarungen mit Verwertungsgesellschaften (insb. der GEMA). Er übernimmt die von diesen Verwertungsgesellschaften geltend gemachten Beträge.

5.3. ADN trifft keine Pflicht zur Überprüfung der Werbemaßnahmen des Auftraggebers.

5.4. Sollte ADN aufgrund eines schuldhaften Verhaltens des Auftraggebers, insbesondere aufgrund einer schuldhaften Verletzung der oben genannten Verpflichtungen, von einem Dritten, einem Gericht oder einer Behörde in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber ADN soweit rechtlich möglich von etwaigen Ansprüchen freizustellen und die Kosten der Rechtsverteidigung zu übernehmen. ADN wird den Auftraggeber unverzüglich über die Geltendmachung entsprechender Ansprüche informieren. Der Auftraggeber wird ADN bei der Abwehr dieser Ansprüche bestmöglich unterstützen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht binnen von ADN zu setzender angemessener Frist nach, ist ADN berechtigt, den Angriff des Dritten unter Berücksichtigung der sich für ADN darstellenden Sach- und Rechtslage nach eigenem sachgemäßem Ermessen zu erledigen. Die Kosten dieser Erledigung werden von dem Auftraggeber getragen, und zwar auch für den Fall, dass sich die Erledigung nachträglich aufgrund vom Auftraggeber nicht erteilter Informationen als nachteilig herausstellt.

6. Ablehnungsbefugnis, Unterbrechung der Werbemaßnahme

6.1. ADN kann einzelne Werbemaßnahmen ablehnen, wenn diese gegen geltende Gesetze oder geltende Rechtsprechung, behördliche oder gerichtliche Anordnungen oder gegen eine von ADN abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen oder Rechte Dritter verletzen oder die Veröffentlichung wegen des Inhalts, der Herkunft oder aus technischen Gründen für ADN unzumutbar ist.

6.2. ADN ist berechtigt, die Durchführung von Werbemaßnahmen (vorübergehend) zu unterbrechen, sofern der begründete Verdacht besteht, dass die Voraussetzungen gemäß Ziffer 6.1. erfüllt sind, und zwar insbesondere für den Fall, dass ein Dritter eine nicht offensichtlich unbegründete Verletzung seiner Rechte geltend macht, eine Abmahnung bereits in einem ähnlichen Fall erfolgt ist oder im Falle der Aufnahme von Ermittlungen staatlicher Behörden. Gleiches gilt für den Fall, dass der Auftraggeber nachträglich Änderungen der Inhalte des Werbemittels vornimmt, die zu einem Verstoß gemäß Ziffer 6.1. führen. ADN wird den Auftraggeber über eine derartige Unterbrechung unverzüglich unterrichten und ihm die Möglichkeit einräumen, die Rechtmäßigkeit der Werbemaßnahme darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

6.3. Ebenso kann der Auftraggeber die Unterbrechung oder Entfernung der Werbemaßnahme von ADN verlangen, wenn er von einem Dritten wegen einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen wird. Soweit der Auftraggeber die Werbemaßnahme selbst entfernen oder offline stellen kann, ist er in diesem Fall selbst zur Entfernung oder Sperrung verpflichtet.

6.4. Für den Fall der Ablehnung oder Unterbrechung von Werbemaßnahmen nach Maßgabe der Vorziffern ist von dem Auftraggeber dennoch die vereinbarte Vergütung zu zahlen, es sei denn, ADN konnte den vorgesehenen Werbeplatz anderweitig vergeben. Bei einer Unterbrechung gem. Ziffer 6.1. oder 6.2. besteht eine Zahlungspflicht nicht, sofern der Auftraggeber nachweisen kann, dass der Inhalt des Werbemittels rechtmäßig war und somit Gründe für die Ablehnung bzw. Unterbrechung auf Veranlassung von ADN nicht bestanden.

7. Rügepflicht

7.1. Der Auftraggeber wird die Werbemaßnahme nach dem Ersterscheinungstermin unverzüglich prüfen und etwaige Mängel rügen (Rügepflicht). Bei verdeckten Mängeln ist die Anzeige unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu machen.

7.2. Offene Mängel sind innerhalb von fünf Werktagen nach Ersterscheinung, verdeckte Mängel innerhalb derselben Frist nach Entdeckung schriftlich zu rügen.

8. Platzierung der Werbung; Laufzeit; Verfügbarkeit

8.1. ADN wird die Platzierung von Werbemitteln im Rahmen der jeweils gebuchten Werbemaßnahme unter größtmöglicher Berücksichtigung der Wünsche des Auftraggebers vornehmen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf eine bestimmte Platzierung oder den Ausschluss von Werbung für Waren oder Dienstleistungen eines Konkurrenten des Auftraggebers.

8.2. ADN wird die Firmen- und Produkteinträge gemeinsam mit den Informationen von anderen Kunden in eine Datenbank einstellen und auf den vom Auftraggeber gebuchten Kanälen zum Abruf durch Nutzer bereithalten.

8.3. Bei einem Auftrag über die Schaltung mehrerer Werbemittel (Rahmenvertrag) hat der Abruf der einzelnen Werbemittel innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss zu erfolgen. In Bezug auf den Preis gilt die zum Zeitpunkt der Schaltung gültige Preisliste. Wird die Ein-Jahres-Frist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber verpflichtet, ADN den Differenzbetrag zwischen dem vertraglich unter Beachtung des festgelegten Gesamtvolumens gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Rabatt zu erstatten (Rabatt-Nachbelastung).

8.4. Soweit der Auftraggeber eine bestimmte Anzahl von PageImpressions/Clicks für eine Werbemaßnahme gebucht hat, weist ADN darauf hin, dass diese Angaben zwangsläufig auf Erfahrungswerten der Vergangenheit beruhen. Sollten die PageImpressions/Clicks ausnahmsweise nicht erreicht werden, wird der Schaltungszeitraum der Werbemaßnahme bis zum Erreichen der gebuchten PageImpressions/Clicks verlängert. Ist die dabei vom Auftraggeber gebuchte Platzierung für die verlängerte Werbezeit bereits an einen anderen Kunden vergeben, ist ADN berechtigt unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers auf eine vergleichbare Platzierung auszuweichen.

8.5. Die Laufzeit der Werbemittel richtet sich zunächst nach den speziellen Bedingungen des gebuchten Werbmittels, z.B. wie in den Mediadaten wiedergegeben, im Zweifelsfall gilt folgende Laufzeit:

  • bei einer Buchung nach PageImpressions/Clicks nach dem Zeitraum bis die Anzahl der gebuchten PageImpressions/Clicks erreicht ist;
  • bei einer Buchung nach Zeit, nach dem gebuchten Zeitraum gem. Preisliste und zwar berechnet ab dem Tag der Online-Stellung.

8.6. ADN gewährleistet eine Verfügbarkeit der Internet-Seiten und damit der Werbemittel von 95% bezogen auf den Monat. Nicht in diese Zeit eingerechnet werden die für die Wartung des Systems erforderliche Unterbrechungen im angemessenen Rahmen sowie eine Unterbrechung aufgrund höherer Gewalt oder nicht abwendbarer Ursachen. Die Verfügbarkeit versteht sich als das Verhältnis von IST-Zeit (IZ) zu Soll-Zeit (SZ). Die Verfügbarkeit (in %) berechnet sich danach wie folgt: IZ/SZ * 100.

9. Rechteeinräumung des Auftraggebers

9.1. Der Auftraggeber überträgt ADN in Bezug auf alle Werbemittel die räumlich unbegrenzten Nutzungs- und Verwertungsrechte, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich sind. Von dieser Rechteeinräumung umfasst sind insbesondere die Rechte auf Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Speicherung, sowie das Recht zur Einstellung in Datenbanken, das Bereithalten zum Abruf und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung der Werbemittel.

10. Vergütung, Zahlungsbedingungen, Verzug

10.1. Die zwischen ADN und dem Auftraggeber geltende Vergütung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Fehlt eine schriftliche Auftragsbestätigung oder ist der Auftragsbestätigung keine Vergütung zu entnehmen, so gilt die bei Auftragserteilung gültige Preisliste.

10.2. Eine Änderung der Preisliste ist jederzeit möglich. Für von ADN bereits bestätigte Aufträge sind Preisänderungen jedoch nur wirksam, wenn sie mindestens mit einem Monat Vorlauf angekündigt wurden. Ansonsten steht dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht zu, das innerhalb von fünf Werktagen seit Bekanntgabe der Preiserhöhung schriftlich auszuüben ist. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Erfolgt keine Kündigung, gilt die Preiserhöhung auch für bestehende Aufträge als genehmigt.

10.3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der von dem Auftraggeber zu zahlende Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist der Ersterscheinungstag des Werbemittels.

10.4. Befindet sich der Auftraggeber in Verzug oder lässt der Auftraggeber unberechtigterweise Wechsel oder Schecks zu Protest gehen oder wird ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers gestellt, kann ADN die weitere Ausführung laufender Aufträge bis zur Bezahlung zurückstellen, bereits veröffentlichte Werbemittel entfernen und für die restliche Einstellung der Werbemittel Vorauszahlung verlangen.

11. Abtretung, Aufrechnung

11.1. Die Abtretung der Ansprüche aus dem Werbeauftrag durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch ADN.

11.2. Der Auftraggeber kann gegenüber Ansprüchen von ADN nur dann aufrechnen, wenn die Forderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

12. Mängelgewährleistung durch ADN

12.1. ADN gewährleistet die nach Maßgabe der in der Auftragsbestätigung und den „Technischen Anforderungen“ übliche Beschaffenheit und Veröffentlichung des Werbemittels unter Beachtung der von dem Auftraggeber übermittelten Daten.

12.2. Entspricht die Veröffentlichung eines Werbemittels aufgrund eines von ADN zu vertretenden Umstandes nicht der geschuldeten Beschaffenheit, hat der Auftraggeber Anspruch auf Verlängerung des Veröffentlichungszeitraums oder eine unverzügliche Ersatzschaltung in einem vergleichbaren Umfeld. Eine Verpflichtung von ADN zur Verlängerung oder Ersatzschaltung besteht jedoch nicht.

12.3. Ist die Verlängerung des Veröffentlichungszeitraums für den Auftraggeber unzumutbar oder schlägt diese fehl, bzw. verweigert ADN die Ersatzschaltung ernsthaft und endgültig, hat der Auftraggeber ein Recht auf Rückgängigmachung des betroffenen (Teil-)Auftrages oder Zahlungsminderung in dem Ausmaß, in dem der Zweck des Werbemittels beeinträchtigt wurde.

12.4. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten.

13. Haftung von ADN

13.1. ADN haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht). Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung von ADN auf bei Vertragsabschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden beschränkt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten, die keine Kardinalpflichten sind, haftet ADN nicht. Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet ADN nur, wenn ihr das Leistungshindernis bekannt war oder die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht, es sei denn, es handelt sich dabei um eine Kardinalpflicht.

13.2. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, für die Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Körperschäden (Leben, Körper, Gesundheit).

13.3. Soweit die Haftung von ADN ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

13.4. Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadensersatzansprüche des Auftraggebers für die nach dieser Ziffer die Haftung beschränkt ist, in einem Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

14. Datenschutz

14.1. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, personenbezogene, anonyme oder pseudonyme Daten aus den von ADN ausgelieferten Werbemitteln zu speichern, zu übermitteln oder in sonstiger Weise auszuwerten oder zu nutzen. Hiervon ausgenommen ist die Verwertung anonymer oder pseudonymer Daten im Rahmen der von dem Auftraggeber gebuchten Kampagne für den konkreten Werbetreibenden.

14.2. Für den Fall, dass der Auftraggeber Daten aus der Schaltung von Werbemitteln durch ADN gewinnt oder sammelt, ist er für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen insbesondere in Bezug auf das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG), das Telemediengesetz (TMG) sowie das Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verantwortlich.

15. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Schriftform

15.1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Neustadt am Rübenberge.

15.2. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland

15.3. Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieser Schriftformklausel selbst. Soweit im Rahmen dieser AGB von Schriftform die Rede ist, meint dies Textform im Sinne des § 126 b BGB.